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Satzung des

FC Bayern München Fanclubs

„Frankenwaldpower“

Helmbrechts

gegründet am 09.09.1999

Diese Satzung tritt ab dem 01.04.2023 in Kraft.

§1 Name, Sitz

  1. FC Bayern München Fanclub „Frankenwaldpower“ Helmbrechts
  2. Sitz in Helmbrechts

§2 Zweck, Ziel

  1. Zweck des Vereins ist es, den FC Bayern München bei Heim- und Auswärtsspielen, im Stadion oder bei Übertragungen zu unterstützen und die Fans zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft zusammen zu führen.
    Der Zweck des Vereins soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

    1. Abhalten von Veranstaltungen, Gesellschaftsabenden und Ausflügen
    2. Tagesfahrten zu den Spielen des FC Bayern München
    3. Unterhaltung eines Fanclubzimmers
    4.  Spenden an gemeinnützige Organisationen
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme sucht.
    Hierbei darf der Vorstand auch beantragte Mitgliedschaften ablehnen, wenn hierzu zwingende Gründe vorliegen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
    Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Das Geschäftsjahr endet immer am Tag der Mitgliederversammlung.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Vereinszwecke verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz mehrmaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
    Über den Ausschluss entscheidet mit einfacher Mehrheit die Vorstandschaft. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Vorstandschaft ihren Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  4. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.
  5. Zu Ehrenmitgliedern kann die Vorstandschaft Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Belange des Fanclubs oder um dessen Förderung besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
  6. Mit unterzeichnen des Mitgliedsantrages erklärt sich das neue Mitglied einverstanden, dass Fotos, auf denen er zu erkennen ist und die nicht gegen Sitte und Moral verstoßen, auf der fanclubeigenen Homepage veröffentlicht werden dürfen. Dies gilt auch für Anträge, die bereits vor dem 27.05.17 abgegeben wurden. Wenn jemand gegen die Veröffentlichung ist, so muss er dies schriftlich beim 1.Vorstand widerrufen.
  7. Mit unterzeichnen des Mitgliedsantrages erklärt sich das neue Mitglied einverstanden, dass seine Daten an den FC Bayern München zum Zwecke der Registrierung weitergegeben werden dürfen. Wenn jemand gegen die Weitergabe der Daten ist, so muss er dies schriftlich beim 1.Vorstand widerrufen. Dies gilt auch für Anträge, die vor dem 09.02.19 abgegeben wurden.

§4 Organe

  1. Der Vorstand
  2. Der Vergnügungsausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung

§5 Der Vorstand

  1. Vorstand setzt sich zusammen aus
    1.  dem 1. Vorsitzenden
    2.  dem 2. Vorsitzenden
    3.  dem Kassier
    4. dem Schriftführer
    5. dem Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses
  2. Der Vorsitzende vertritt den Fanclub alleine, jeweils zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten ihn gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Vorstandschaft innerhalb von 21 Tagen ein neues Mitglied für die Rest-Zeit kommissarisch hinzu zu wählen.

§6 Der Vergnügungsausschuss

  1. Der Vergnügungsausschuss besteht aus:
    2 gleichberechtigten Mitgliedern.
    Beide können, aber einer muss bei Vorstandssitzungen anwesend sein, um in der Vorstandschaft eindeutige Entscheidungen herbeiführen zu können.
  2. die Mitglieder des Vergnügungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Die Aufgaben des Vergnügungsausschusses liegen darin, bei Busfahrten für Speisen und Getränke und für das Kassieren im Bus zu sorgen sowie die Organisation von Vereinsveranstaltungen (z.B. Saisonabschlussfeier) zu Übernehmen.

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
  2. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse (Frankenpost,Blickpunkt) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher einzuladen. Die Tagesordnung muss die zur Abstimmung stehenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach beziehen.
  3. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand einzubringen.
  4. Jedes Mitglied hat seine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt, über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, die Wahl der Mitglieder des Vergnügungsausschusses und über Satzungsänderungen sowie alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  8.  Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann einstimmig beschließen, eine Wahl per Handzeichen durchzuführen.
  9. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre zwei Mitglieder, die die Kassenprüfung vornehmen und hierüber Bericht erstatten.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen.
  11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss der Vorstandschaft einzuberufen.

§8 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Antragserteilung an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. In den Vorstand bzw. in die Vorstandschaft ist jedes Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.

§9 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern, Ehre und Ansehen des Vereins oberstes Gebot sein. Den Anforderungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Ausführungsorgane und Ausschüsse in allen Vereinsangelegenheiten, den Anforderungen der Abteilungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten haben die Mitglieder Folge zu leisten.
  2. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge und sonstige Leistungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Für Karten- und Fanartikelbestellungen über den Verein ist jedes Mitglied selbst verantwortlich. Es besteht eine Abnahmeverpflichtung oder Benennung von Ersatzpersonen, die die Bestellung übernehmen.

§10 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder des Vereins, die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere, außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen den Kindergärten der Stadt Helmbrechts gespendet.

§11 Satzungsänderung

Anträge über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung.